DE  EN

Wettbewerbsrecht und Werberecht

Es ist uns ein persönliches Anliegen, für lauteres Verhalten im Wettbewerb zu sorgen. Wir tun das einerseits, indem wir unsere Mandanten dahingehend beraten, wie sie in rechtmäßiger Art und Weise werben können, und andererseits, indem wir konsequent gegen rechtswidrige Werbung der Konkurrenten unserer Mandanten vorgehen, damit ihr wirtschaftlicher Erfolg nicht durch Rechtsverletzungen ihrer Konkurrenten gefährdet wird, etwa durch die Verletzung von Marktverhaltensregeln oder durch irreführende Werbung.


Maßgeblich für das Wettbewerbsrecht ist vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das effektive Instrumente gegen unlauteres, also unfaires Verhalten im Wettbewerb um Kunden und Umsätze bietet. Die meisten unlauteren Werbemethoden lassen sich in die folgenden Kategorien einordnen:


  •  Irreführende Werbung

  •  Vergleichende Werbung

  •  Verletzung von Marktverhaltensregeln

  •  Schutz gegen gezielte Angriffe von Konkurrenten (Mitbewerberschutz):

       •  Herabsetzung und Verunglimpfung

       •  Verletzung der Geschäftsehre, Anschwärzen

       •  Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (im Wesentlichen Produktnachahmung)

       •  Gezielte Behinderung von Mitbewerbern

  •  Aggressive geschäftliche Handlungen (unangemessene Beeinflussung und Ausnutzen von Schwäche)

  •  Unlautere geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern (schwarze Liste)


Im Einzelnen:

Irreführende Werbung

Irreführende Werbung ist unzulässig. Irreführend ist eine Werbung, die unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über


  •  die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

  •  den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;

  •  die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;

  •  Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;

  •  die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;

  •  die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder

  •  Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.


Irreführend ist eine geschäftliche Handlung auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.


Irreführende geschäftliche Handlungen können auch durch Unterlassen begangen werden, etwa dadurch, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, beispielsweise


  •  ein wesentliches Merkmal der Ware oder Dienstleistung,

  •  die Identität und Anschrift des Unternehmers bzw. des Unternehmers, für den er handelt,

  •  den  Gesamtpreis oder die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls zusätzliche Fracht-, Liefer- und Zustellkosten,

  •  Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen oder

  •  das Bestehen eines Rechtes zum Rücktritt oder Widerruf.

Vergleichende Werbung

Bestimmte Formen vergleichender Werbung sind unzulässig, also jede Werbung, die einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Das ist dann unzulässig, wenn der Vergleich


  •  sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,

  •  nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,

  •  zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,

  •  den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,

  •  die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder

  •  eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

Verletzung von Marktverhaltensregeln

Marktverhaltensregeln regeln im Interesse der Marktteilnehmer das Verhalten auf dem Markt. Einige Beispiele:


  •  § 6 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz – Gesetz zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt) – Verpflichtung zur Kennzeichnung von Verbraucherprodukten

  •  § 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz) – Heilmittelwerbung, irreführende Werbung für Heilmittel, Werbung für Arzneimittel, Werbung für Behandlungsmethoden, Werbung für Medizinprodukte, Werbung für Zahnärzte, Werbung für Ärzte, Werbung für Heilpraktiker, Werbung für Physiotherapeuten, Werbung für Apotheker, Werbung für Krankenhäuser, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht, Heilmittelwerberecht

  •  § 3 BuchPrG (Buchpreisbindungsgesetz) – Buchpreisbindung beim Verkauf neuer Bücher

  •  § 1 PAngV (Preisangabenverordnung) – Preiswerbung, Preisangaben, Grundpreis, Gesamtpreis, Preisklarheit, Preiswahrheit usw.

  •  § 7 HOAI – Verbot der Unterschreitung der Mindesthonorarsätze für Grundleistungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

  •  § 6 ElektroG (Elektrogesetz, Elektrogerätegesetz, Elektronikgerätegesetz) – Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten und Elektronikgeräten und Vertriebsverbot für nicht registrierte Elektrogeräte und ElektronikgeräteWEEE-Nummer, Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register)

  •  § 3a HWG (Heilmittelwerbegesetz) – Vertrieb von nicht zugelassenen Arzneimitteln

  •  § 11 Abs. 1 Nr. 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz) – Hervorrufen oder Ausnutzen von Angstgefühlen im Rahmen der Heilmittelwerbung (unlauter auch nach § 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 5 UWG – Ausnutzen von Angst)

  •  Unerlaubtes Führen der Berufsbezeichnung Architekt oder Stadtplaner – § 2 BauKaG NRW, § 3 ArchG RP, § 1 HASG, § 2 ArchG BW, § 3 ArchG M-V, § 1 NArchtG, § 4 ArchIngKG, § 1 BbgArchG, § 1 ThürAIKG, § 1 SächsArchG, § 3 ArchtG-LSA, § 2 BremArchG, § 2 SAIG, Art. 1 BauKaG BY, § 2 ABKG, § 2 HmbArchtG

  •  § 10 AMG (Arzneimittelgesetz) – Kennzeichnungspflicht bei Arzneimitteln

  •  § 9 ElektroG (Elektrogesetz, Elektrogerätegesetz, Elektronikgerätegesetz) – Kennzeichnungspflichten für Hersteller von Elektrogeräten und Elektronikgeräten (Mülltonne, Hersteller und Datum des erstmaligen Inverkehrbringens in der EU) mittels

  •  Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz (LFGB) – Lebensmittelrecht, Kennzeichnung von Lebensmitteln, Werbung für Lebensmittel, irreführende Werbung für Futtermittel, Futtermittelrecht, Werbung für kosmetische Mittel, Werbung für Bedarfsgegenstände

Schutz gegen gezielte Angriffe von Konkurrenten (Mitbewerberschutz)

Folgende Handlungen zu Lasten von Mitbewerbern sind unlauter, das heißt im Regelfall unzulässig:

Herabsetzung und Verunglimpfung

Unzulässig ist die Herabsetzung oder Verunglimpfung von Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse von Konkurrenten.

Verletzung der Geschäftsehre und Anschwärzen

Eine Verletzung der Geschäftsehre und ein Anschwärzen kann vorliegen, wenn Tatsachen


über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder

über den Unternehmer oder ein Mitglied der Führung eines Unternehmens


behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; bei vertraulichen Mitteilungen, an denen der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung ein berechtigtes Interesse hat, ist dieses Verhalten nur dann unzulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden.

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Das Anbieten von nachgeahmten Waren oder Dienstleistungen, wenn dadurch


  •  eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt wird,

  •  die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird oder

  •  die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden,


ist unzulässig.

Gezielte Behinderung von Mitbewerbern

Die gezielte Behinderung von Konkurrenten ist unlauter. Hierhin gehören etwa das Abfangen von Kunden oder die bewusste Verleitung von Kunden zum Vertragsbruch, Boykottaufrufe, das Abwerben von Mitarbeitern, Betriebsspionage, unberechtige Schutzrechtsverwarnungen (etwa eine Abmahnung wegen einer angeblichen Markenverletzung) sowie unter gewissen Umständen auch die Preisunterbietung.

Aggressive geschäftliche Handlungen

Unzulässig sind auch solche aggressiven geschäftlichen Handlungen, die jemanden zu einer geschäftlichen Handlung veranlassen sollen, die er sonst nicht getroffen hätte. Beispiele:


  •  Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung liegt vor, wenn die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss beeinträchtigt wird.

  •  Das Ausnutzen von Schwäche, also von geistigen oder körperliche Gebrechen, des Alters, der geschäftlichen Unerfahrenheit, der Leichtgläubigkeit, der Angst oder der Zwangslage von Verbrauchern, kann ebenfalls unlauter sein.

Unlautere geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern

Für Handlungen gegenüber Verbrauchern gilt ein besonders strenger Maßstab: „Schwarze Liste“ der unzulässigen Handlungen gegenüber Verbrauchern

Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen

Wer einen Verrat von Geschäftsgeheimnissen oder einen Verrat von Betriebsgeheimnissen begeht, macht sich nicht nur strafbar, sondern ist auch Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatzansprüchen usw. ausgesetzt.

Was können wir für Sie tun?

Wir unterstützen Sie bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen und gehen konsequent gegen unlauteres Verhalten der Konkurrenz vor. Wenn ein Konkurrent sich nicht wettbewerbskonform verhält, kann das empfindliche Umsatzeinbußen zur Folge haben. In solchen Fällen setzen wir Ihre Unterlassungsansprüche mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung in kurzer Zeit durch.


Nur so können Sie sich wirkungsvoll und nachhaltig vor unlauterem Wettbewerb schützen, damit alle (und nicht nur Sie) nach den Regeln spielen. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung und einstweiligen Verfügung sind vom Abgemahnten zu tragen.


Eine Erstberatung im Wettbewerbsrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Abmahnung erhalten?

Sind Sie selbst abgemahnt worden, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Schicken Sie Ihre Abmahnung unverbindlich per Fax oder E-Mail an unsere Kanzlei – wir prüfen für Sie, ob Sie sich tatsächlich unlauter verhalten und wehren ungerechtfertigte Forderungen ab. Bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung können Sie sogar die Erstattung der eigenen Anwaltsgebühren verlangen. Vielleicht ist Ihr Gegner uns auch schon bekannt.


Falls Sie von uns eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, die Hilfe von entsprechend spezialisierten Kollegen in Anspruch zu nehmen, damit die Angelegenheit so schnell und unbürokratisch wie möglich geregelt werden kann.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen rund um das Thema Wettbewerbsrecht zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Kanzlei für Wettbewerbsrecht in Düsseldorf und unsere Kanzlei für Wettbewerbsrecht in Duisburg (Zweigstelle) befinden sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem unter anderem die folgenden Städte gehören: Wettbewerbsrecht Düsseldorf, Wettbewerbsrecht Duisburg, Wettbewerbsrecht Hilden, Wettbewerbsrecht Langenfeld, Wettbewerbsrecht Meerbusch, Wettbewerbsrecht Neuss, Wettbewerbsrecht Krefeld, Wettbewerbsrecht Kaarst, Wettbewerbsrecht Ratingen, Wettbewerbsrecht Mönchengladbach, Wettbewerbsrecht Viersen, Wettbewerbsrecht Kempen, Wettbewerbsrecht Wuppertal, Wettbewerbsrecht Erkrath, Wettbewerbsrecht Haan, Wettbewerbsrecht Remscheid, Wettbewerbsrecht Mettmann, Wettbewerbsrecht Solingen, Wettbewerbsrecht Velbert, Wettbewerbsrecht Oberhausen, Wettbewerbsrecht Mülheim, Wettbewerbsrecht Dinslaken und Wettbewerbsrecht Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf und Duisburg. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Wettbewerbsrecht Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Wettbewerbsrecht Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Wettbewerbsrecht Essen, Frankfurt und München beraten.